Die Absage, die Geld kosten soll.

Ein Anwalt, der 14.000 Euro für eine Trainee-Absage will. Ein Fernstudent, der sich quer durchs Land als Sekretärin bewirbt. Echte Fälle, wie AGG-Hopper vorgehen, woran Gerichte sie erkennen und warum die beste Abwehr eine saubere Anzeige ist.

10 Min. LesezeitVeröffentlicht am 2. November 2026
Inhalt · 13 Abschnitte+
  1. 01Der Trainee, der keiner sein wollte
  2. 02Was ist AGG-Hopping?
  3. 03So läuft die Masche
  4. 04Die zweite Generation
  5. 0552, „junges Team“, Glück gehabt
  6. 06Wenn es kein Hopper ist
  7. 07Woran Gerichte Hopper erkennen
  8. 08Warum Missbrauch kein Schutzschild ist
  9. 09Die beste Abwehr: eine saubere Anzeige
  10. 10Das Schreiben ist da. Was jetzt?
  11. 11Für ehrliche Bewerber:innen
  12. 12Quellen
  13. 13Häufige Fragen

Der Trainee, der keiner sein wollte

März 2009. Die R+V Versicherung sucht Trainees: frische Hochschulabsolvent:innen, Abschluss höchstens ein Jahr alt, keine Berufserfahrung nötig. Unter den Bewerbungen liegt eine, die nicht so recht passen will.

Sie kommt von einem 35-jährigen Rechtsanwalt aus München, seit Jahren selbstständig, früher leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung, Schwerpunkt: Diskriminierungsrecht. In seiner Bewerbung betont er seine Führungserfahrung. Für ein Trainee-Programm ist das ungefähr so passend wie ein Kapitän, der sich als Schiffsjunge bewirbt.

Die Absage kommt automatisch. Die Antwort des Anwalts auch: Er verlangt 14.000 Euro Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Die Versicherung entschuldigt sich für das Standardschreiben und lädt ihn zum Vorstellungsgespräch ein. Er lehnt ab. Man möge doch erst die Entschädigung zahlen, dann könne man „sehr rasch über meine Zukunft bei der Versicherung sprechen“.

Als später herauskommt, dass alle vier Trainee-Stellen an Frauen gingen, legt er noch einmal 3.500 Euro drauf, diesmal wegen Geschlechterdiskriminierung.

Der Fall des Anwalts Nils Kratzer geht durch alle Instanzen, bis vor den Europäischen Gerichtshof. Der entscheidet im Juli 2016: Wer sich nur bewirbt, um eine Entschädigung zu kassieren, verdient keinen Schutz. Damit hatte ein Phänomen, über das Personalabteilungen seit Jahren flüsterten, einen höchstrichterlichen Namen: Rechtsmissbrauch. Im Alltag heißt es anders: AGG-Hopping.

Was ist AGG-Hopping?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt seit 2006 vor Benachteiligung wegen Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung und sexueller Identität, auch schon bei der Bewerbung. Das ist richtig und wichtig. Zwei Regeln machen das Gesetz aber auch für Trittbrettfahrer interessant:

3

Monatsgehälter Entschädigung sind möglich, selbst wenn jemand anderes besser war und eingestellt wurde

1

Indiz genügt: Steht etwas Riskantes in der Anzeige, muss der Betrieb beweisen, dass es keine Rolle spielte

2

Monate Zeit hat man nach der Absage, um den Anspruch schriftlich geltend zu machen

AGG-Hopper suchen deshalb gezielt nach Anzeigen mit verräterischen Formulierungen: „junges Team“, „Sekretärin“ ohne m/w/d, „Deutsch als Muttersprache“. Sie bewerben sich, ohne die Stelle zu wollen, warten auf die Absage und schicken dann eine Rechnung, verpackt als Entschädigungsforderung.

So läuft die Masche

  1. 01

    Die Suche

    Jobbörsen werden nach Reizwörtern durchkämmt. Hunderte Anzeigen, ein paar Treffer reichen.
  2. 02

    Die Bewerbung

    Formal korrekt, inhaltlich oft auffällig schwach oder sogar provozierend. Hauptsache Bewerber-Status.
  3. 03

    Die Absage

    Kommt meist automatisch. Genau darauf wird gewartet.
  4. 04

    Das Schreiben

    Kurz nach der Absage: Forderung nach Entschädigung, oft mit „Angebot“, sich gegen eine kleinere Summe außergerichtlich zu einigen.
  5. 05

    Die Klage

    Wer nicht zahlt, wird verklagt. Nicht selten mit Schriftsätzen, die das Gericht schon aus anderen Verfahren kennt.

Die zweite Generation

Man könnte meinen, nach dem EuGH-Urteil von 2016 wäre das Thema erledigt. Weit gefehlt. Acht Jahre später, im September 2024, sitzt der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt, den das Landesarbeitsgericht Hamm ein „Geschäftsmodell in zweiter Generation“ genannt hatte.

Der Kläger: ein gelernter Industriekaufmann, der Wirtschaftsrecht studiert, im Fernstudium, Vollzeit. Seine Bewerbungen: quer durch Deutschland, von Elmshorn bis Dortmund, und zwar auf Stellen, die nur Frauen ansprachen, etwa als „Bürokauffrau/Sekretärin“. Der Betrieb, um den es ging, lag rund 170 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Allein in Berlin soll er laut dem beklagten Arbeitgeber binnen 15 Monaten mindestens elf Klagen eingereicht haben, dazu weitere in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen.

Und jetzt der Moment, in dem die Geschichte fast zu gut ist, um wahr zu sein: Sein Anwalt vor dem Bundesarbeitsgericht war Nils Kratzer. Der Mann aus dem Trainee-Fall.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision am 19. September 2024 zurück (8 AZR 21/24). Die Gesamtschau überzeugte: die große Entfernung, ein Bewerbungstext, der eher auf eine Absage zielte, ein Vollzeitstudium neben einem Vollzeitjob und die Vielzahl gezielter Bewerbungen. Keine Entschädigung.

52 Jahre, „junges Team“ und ein Betrieb, der Glück hatte

Wer jetzt denkt „Na also, die Gerichte durchschauen das“, sollte den nächsten Fall genau lesen. Er ist frisch, vom April 2026.

Ein Betrieb sucht eine „Sekretärin der Geschäftsführung (m/w/d)“ und erwähnt in der Anzeige ein „junges Team“. Ein 52-Jähriger bewirbt sich, wird abgelehnt und verlangt Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 Sa 54/25) sagt zunächst ganz klar: „Junges Team“ ist ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters. Dass der Betrieb am Ende eine ältere Frau eingestellt hatte, reichte nicht, um das zu entkräften.

Gezahlt werden musste trotzdem nichts. Die Bewerbung war kaum auf die Stelle zugeschnitten, und die Klageschrift kannte das Gericht schon: Der Kläger hatte dieselbe Vorlage in anderen Verfahren benutzt. Rechtsmissbrauch.

Wenn es kein Hopper ist: 6.710,98 Euro

Dass das keine Theorie ist, zeigt ein Fall aus Franken. Ein Unternehmen suchte einen „Mitarbeiter SAP-Anwendungsbetreuung (m/w/d)“, ausdrücklich Berufseinsteiger, und versprach „kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team“. Es bewarb sich ein 61-jähriger Diplomkaufmann, seit 1996 im SAP-Bereich unterwegs, mit passenden Zertifikaten.

Er wurde abgelehnt und klagte. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte 2020 (2 Sa 1/20): Das Wort „jung“ knüpft unmittelbar ans Alter an. Der Betrieb konnte nicht beweisen, dass das Alter keine Rolle spielte. Ergebnis: 6.710,98 Euro Entschädigung.

Kein Trick, kein Geschäftsmodell. Einfach ein erfahrener Mann, eine schlecht formulierte Anzeige und ein Gesetz, das genau für solche Fälle gemacht ist.

Woran Gerichte AGG-Hopper erkennen

Rechtsmissbrauch muss der Betrieb belegen. Aus den Urteilen der letzten Jahre lassen sich typische Anzeichen ablesen, die Gerichte zusammen betrachten:

  • Entfernung: Bewerbungen auf Stellen weit vom Wohnort, ohne Umzugsabsicht.
  • Unpassende Bewerbung: überqualifiziert für ein Trainee-Programm, kaum auf die Stelle eingehend oder auffällig provozierend formuliert.
  • Die Stelle passt nicht ins Leben: etwa ein Vollzeitjob neben einem Vollzeitstudium.
  • Viele gleichartige Verfahren: Serien von Klagen, oft auf dieselbe Art von Anzeigen.
  • Textbausteine: Klageschriften, die das Gericht schon aus anderen Verfahren kennt.
  • Kein Interesse am Gespräch: Eine Einladung wird ausgeschlagen, das Geld zuerst verlangt.
  • Tempo: Die Forderung kommt sehr schnell nach der Absage.
  • Nie eine saubere Anzeige: Ein Gericht ließ einen Kläger scheitern, der keine einzige Bewerbung auf eine korrekt formulierte Stelle nennen konnte.

Warum „Rechtsmissbrauch“ kein Schutzschild ist

Die Urteile klingen beruhigend. Für einen kleinen Betrieb sieht die Rechnung trotzdem unangenehm aus:

Was die Urteile sagen

  • Scheinbewerber haben keinen Anspruch
  • Gerichte erkennen Muster
  • Der Missbrauch wird im Einzelfall geprüft

Was das im Alltag heißt

  • Sie müssen den Missbrauch beweisen
  • Sie brauchen Zeit, Nerven und meist einen Anwalt
  • Die Anwaltskosten der ersten Instanz zahlen Sie selbst, auch wenn Sie gewinnen

Und vor allem: Die Gerichte haben in den Fällen oben fast immer festgestellt, dass die Anzeige tatsächlich ein Indiz für Diskriminierung war. Wer sich auf den Missbrauch verlässt, hofft darauf, dass der Gegner ein Hopper ist und kein Mensch, der die Stelle wirklich wollte.

Die beste Abwehr: eine Anzeige, die keine Angriffsfläche bietet

AGG-Hopper fischen in einem Teich voller alter Vorlagen, gut gemeinter Floskeln und KI-Texte, die „dynamische, junge Teams“ lieben. Wer diese Sätze gar nicht erst schreibt, ist für sie uninteressant. Und für echte Bewerber:innen einladender.

Aus einer echten Vorlage, so oder ähnlich tausendfach im Netz

„Für unser junges, dynamisches Team suchen wir eine Sekretärin mit Deutsch als Muttersprache, belastbar und zeitlich ungebunden. Bitte mit Lichtbild und Geburtsdatum.“

Fünf riskante Stellen in zwei Sätzen, zu Alter, Geschlecht, Herkunft, Gesundheit und Familie. Dazu eine Bitte um Foto und Geburtsdatum, die dem Alter gleich noch eine Bühne gibt.

Genau dafür haben wir den AGG-Check gebaut. Kostenlos, ohne Anmeldung:

  • Text rein, Ergebnis in Sekunden: Anzeige einfügen, der Check markiert riskante Stellen.
  • Mit Begründung: Zu jeder Markierung steht, welches Merkmal betroffen ist, warum Gerichte das so sehen und welches Urteil dahintersteht.
  • Mit Lösung: Für jede Stelle gibt es eine bessere Formulierung. Auf Wunsch schreibt der Check die ganze Anzeige neu, im selben Ton, und prüft die neue Fassung noch einmal.
  • Mehr als eine Wortliste: Über 20 Regeln aus der Rechtsprechung, dazu Kombinationen, die einzeln harmlos sind, und eine KI, die Umschreibungen erkennt.

Wer bei Jobrezept eine Anzeige schreibt, bekommt denselben Check schon beim Tippen. So geht nichts Riskantes online.

Fünf Fragen vor jeder Anzeige

  • Steht hinter jeder Berufsbezeichnung (m/w/d) oder ist sie neutral?
  • Beschreibe ich, wie wir arbeiten, statt wie alt wir sind?
  • Verlange ich ein Sprachniveau (etwa C1) statt einer Muttersprache?
  • Nenne ich konkrete Anforderungen (Heben bis 20 kg) statt „belastbar“?
  • Bitte ich nur um Unterlagen, die ich wirklich brauche, ohne Foto und Geburtsdatum?

Anzeige prüfen, bevor es jemand anderes tut

Der AGG-Check findet „junges Team“, „Muttersprache“ und Co. in Sekunden, kostenlos und ohne Anmeldung.

Zum AGG-Check →

Das Schreiben ist da. Was jetzt?

  1. 01

    Ruhe bewahren, nicht sofort zahlen

    Ein Forderungsschreiben ist noch kein Urteil. Auch eine kurze Frist im Schreiben zwingt Sie nicht zu einer Zahlung über Nacht.
  2. 02

    Fristen prüfen

    Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach der Absage schriftlich geltend gemacht werden. Kam die Forderung später, ist sie in der Regel verspätet.
  3. 03

    Unterlagen sichern

    Anzeige im Wortlaut, alle Bewerbungen, die Auswahlkriterien und warum wer genommen wurde. Ohne Dokumentation wird die Verteidigung schwer.
  4. 04

    Hintergrund prüfen

    Passt die Bewerbung zur Stelle? Wie weit ist der Wohnort weg? Taucht der Name in veröffentlichten Urteilen auf? Viele Verfahren sind dokumentiert.
  5. 05

    Rechtsrat holen

    Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann einschätzen, ob ein Vergleich oder die Abwehr sinnvoller ist.
  6. 06

    Anzeige sofort reparieren

    Damit aus einem Schreiben nicht zehn werden.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall kommt es auf die genauen Umstände an.

Für ehrliche Bewerber:innen: Ihr Recht bleibt Ihr Recht

Bei aller Aufregung über Hopper: Diskriminierung bei Bewerbungen gibt es wirklich. Wer wegen des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, einer Behinderung oder der Religion abgelehnt wird, hat Anspruch auf Entschädigung. Der Fall aus Nürnberg zeigt, dass Gerichte das ernst nehmen.

  • Frist: zwei Monate nach der Absage, schriftlich.
  • Beweise: Anzeige als Screenshot sichern, Bewerbung und Absage aufheben.
  • Hilfe: Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät kostenlos.

AGG-Hopper schaden genau diesen Menschen: Jede Masche macht Betriebe misstrauischer gegenüber echten Beschwerden. Die beste Antwort darauf sind Anzeigen, die niemanden ausschließen.

Quellen

Stand der Angaben: 2. November 2026.

Häufige Fragen

Was ist AGG-Hopping?+

So nennt man es, wenn sich jemand gezielt auf Stellenanzeigen mit diskriminierenden Formulierungen bewirbt, ohne die Stelle wirklich zu wollen, um nach der Absage eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu verlangen.

Ist AGG-Hopping erlaubt?+

Nein. Wer sich nur zum Schein bewirbt, um Geld zu verlangen, handelt nach der Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht rechtsmissbräuchlich und bekommt keine Entschädigung. Das muss der Betrieb vor Gericht aber mit Indizien belegen.

Wie viel kann ein abgelehnter Bewerber verlangen?+

Nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung. Wäre die Person auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden, sind es höchstens drei Monatsgehälter, und zwar für jede abgelehnte Person einzeln.

Welche Fristen gelten?+

Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach der Absage schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Danach bleiben drei Monate für die Klage beim Arbeitsgericht (§ 61b ArbGG).

Reicht schon ein fehlendes „m/w/d“?+

Eine Anzeige, die nur ein Geschlecht anspricht, gilt als Indiz für eine Benachteiligung. Ob am Ende gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Sicher ist: Mit einer neutralen Anzeige stellt sich die Frage gar nicht erst.

Ist „junges Team“ verboten?+

Verboten ist kein einzelnes Wort. Gerichte, auch das Bundesarbeitsgericht, werten „junges Team“ aber regelmäßig als Indiz für eine Altersbenachteiligung. Dann muss der Betrieb beweisen, dass das Alter bei der Absage keine Rolle gespielt hat.

Soll ich einen verdächtigen Bewerber einfach einladen?+

Ein Gespräch anzubieten, ist oft klug: Wer die Stelle wirklich will, kommt. Im Fall Kratzer lehnte der Bewerber das Gespräch ab und wollte erst Geld sehen. Gerichte werteten das als Zeichen, dass es ihm nicht um die Stelle ging.

Bekomme ich als Betrieb meine Anwaltskosten zurück, wenn ich gewinne?+

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht nicht: Dort trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG). Darum zahlen viele Betriebe lieber einen Vergleich, und genau darauf setzen AGG-Hopper.

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